Benutzerordnung
Parkhaus/Parkhof im SCHWIND FORUM

Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug zur Verfügung. Die Parkeinrichtung dient dem zeitlich beschränkten Parken von Fahrzeugen bis 2,5 t tatsächlichem Gesamtgewicht mit einer Höhe über alles bis 2,0 m. Parken ist nur auf den durch Markierung ausgewiesenen Flächen erlaubt. Die Benutzung der Parkeinrichtung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Den Anweisungen des Personals ist stets Folge zu leisten.

  1. Mit Annahme des Parkscheines oder mit der Einstellung eines Fahrzeuges kommt ein Mietvertrag über einen Kraftfahrzeugeinstellplatz zustande. Der Einstellplatz gilt als ordnungsgemäß übergeben, falls nicht etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter zur Kenntnis gebracht werden. Die Benutzerordnung wird als Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages anerkannt. Der Mieter ist verpflichtet, die Benutzerordnung zu beachten. Schäden bei Nichtbeachtung gehen zu seinen Lasten. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung der eingestellten Fahrzeuge oder eine sonstige Tätigkeit, die über die Raumüberlassung hinausgeht, sowie die Gewährleistung von Versicherungsschutz ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Vermieter übernimmt demgemäß keinerlei Obhutspflichten. Auch in Fällen der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Einstellplätzen gelten für die Haftung die Ziffern 2 – 4 dieser Benutzerordnung. Außerdem gilt der übrige Vertragsinhalt sinngemäß.
  2. Der Vermieter haftet im Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen für alle Schäden, soweit sie nachweislich von ihm oder seinem Personal verschuldet wurden und außerdem der Anspruch vor Verlassen der Parkierungsanlage (unter Vorzeigen von Parkschein oder Quittung) über die markierten Sprechanlagen, am Kassenautomaten oder an den Ausfahrtseinrichtungen angezeigt wird. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprechanlage oder die Kommunikationswege der O. Schwind Verwaltungs GmbH & Co KG niemand zu erreichen ist. In diesem Fall muss der Mieter sich dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb der Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist jede Gewährleistungs- und Schadensersatzanspruch des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
  3. Der Vermietet haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch Naturereignisse, durch das eigene Verhalten des Mieters, andere Mieter oder sonstige dritte Personen verursacht worden sind.
  4. Der Mieter haftet für alle durch ihn, seinen Beauftragten oder Begleitpersonen gegenüber dem Parkhaus oder gegenüber anderen Mietern verursachten Schäden. Insofern haftet er auch für schulhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Einrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll. Er ist verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
  5. Der Mieter kann unter den freien, nicht reservierten Plätzen einen Stellplatz auswählen. Er hat dabei die durch Verkehrs- und Hinweisschilder gegebenen Anweisungen sowie die Anordnungen des Personals des Vermieters zu beachten. Auf den Parkflächen sowie den Zu- und Abfahrten darf nur im Schritttempo gefahren werden.
  6. Von der Benutzung sind ausgeschlossen:
    • Fahrzeuge, die polizeilich nicht im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind,
    • Fahrzeuge, die mit feuergefährlichen, explosiven oder anderen gefährlichen Stoffen beladen sind,
    • Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausmaße die markierten Abstellflächen überragen und dadurch zu einer Behinderung des zu- und abfließenden Verkehrs führen können.

Darüber hinaus ist in der Parkeinrichtung verboten:

    • das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlinern, Skateboards, E-Scootern u.ä. Geräten und deren Abstellung
    • der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz
    • die Verwendung von Feuer (dazu gehört auch das Rauchen)
    • die Vornahme von Reparaturen- und Pflegearbeiten am Kfz
    • das Betanken von Fahrzeugen
    • die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden
    • das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen oder auf schraffierten Flächen.
  1. Der Vermieter kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Kraftfahrzeug aus der Parkierungsanlage abschleppen lassen, wenn er gegen einer unter Punkt 6 genannten Verbote verstößt.
  2. Das abgestellte Kraftfahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
  3. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter des Vermieters mit Hinweisen behilflich sind.
  4. Die Ausfahrt ist nur gegen Rückgabe des Parkscheines und Zahlung des Mietpreises gestattet. Nach der Zahlung hat der Mieter das Parkhaus mit seinem Kfz unverzüglich über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf als zum Verlassen erforderlich ist, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
  5. Der Mietpreis ist auf der aushängenden Preisliste ersichtlich. Er bemisst sich für jeden Einstellplatz und stellt das Entgelt für die Überlassung des Kraftfahrzeug-Einstellplatzes dar. Über die Höhe des gezahlten Mietpreises erhält der Mieter auf Wunsch eine Quittung.
  6. Bei Verlust des Parkscheines oder des Ausfahrttickets beträgt die Gebühr 12,00 €.
  7. Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an dem eingestellten Kraftfahrzeug und dessen Zubehör.
  8. Das Verteilen von Werbezetteln ist verboten. Etwaige Reinigungsarbeiten werden in Rechnung gestellt.